Satzung2020

S A T Z U N G

des Vereins der Freunde und Förderer
des Einstein-Gymnasiums in Rheda-Wiedenbrück e.V.


zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 5.2.2020


§ 1

Der Verein wird gebildet von ehemaligen Schülern des Einstein-Gymnasiums in Rheda-Wiedenbrück, von Eltern der Schüler und Lehrern der Schule.
Er führt den Namen "Freunde und Förderer des Einstein-Gymnasiums in Rheda-Wiedenbrück e.V."; er ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Gütersloh unter Nr.: 20298.
Der Verein hat seinen Sitz in Rheda-Wiedenbrück.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne es Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Er bezweckt:
1. Die Belange des Einstein-Gymnasiums zu fördern, insbesondere durch Unterstützung der Schüler in ihrer Gesamtheit oder einzelner bedürftiger und würdiger Schüler. Den Schülern soll bei der Aushändigung der Unterstützung mitgeteilt werden, wer der Spender ist;

2. unter den früheren Schülern des Einstein-Gymnasiums das Band der Zusammengehörigkeit zu festigen;

3. die Schule bei ihren Bemühungen um Selbstdarstellung als Bildungsstätte und Kulturträger in der Öffentlichkeit zu unterstützen.


§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins werden die geleisteten Beiträge nicht zurückgezahlt. Es besteht keinerlei Anspruch der Mitglieder auf das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.


§ 4

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die Schüler oder Lehrer am Einstein-Gymnasium ist oder war, sowie jede Person, die ein Kind als Schüler an diesem Gymnasium hat. Darüber hinaus ist eine Mitgliedschaft mit Zustimmung des Vorstandes zulässig. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. lm Falle der Ablehnung besteht keinerlei Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe für diese Entscheidung bekanntzugeben. Eine Berufung an die Mitgliederversammlung ist statthaft.


§ 5

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliedsliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes und ist jederzeit zulässig. Die Beitragspflicht bleibt bis zum Ende des Geschäftsjahres bestehen. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


§ 6

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Mitglieder, die sich noch in der Ausbildung befinden, bleiben, auf jährlich neu zu stellenden Antrag, bis zur Erlangung eigenen Einkommens frei. Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Fällen Beitragsfreiheit zu gewähren.


§ 7

Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Dieser besteht aus:

1. der/dem Vorsitzende(n), der/dem stellvertretenden Vorsitzende(n), der/dem Schatzmeister(in) und der/dem Schriftführer(in)

2. der/dem jeweiligen Direktor(in) des Einstein-Gymnasiums,



§ 8

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Die Vorstandsmitglieder gemäß § 7 Ziffer l werden auf drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens muss auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Vertreter gewählt werden.


§ 9

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, nach Möglichkeit in Verbindung mit einer Schulveranstaltung, statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch Rundschreiben oder elektronischer Post an alle Mitglieder einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Leiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.


§ 10

Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, sofern nicht nach der Satzung eine andere Zuständigkeit gegeben ist. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen bleiben daher außer Betracht. Eine Mehrheit von zwei Dritteln ist notwendig bei einer Änderung der Satzung oder zur Entscheidung über die Auflösung des Vereins. Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich und geheim durchgeführt werden, sofern ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.


§ 11

Die über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung aufzunehmenden Berichte sollen die Art und das Ergebnis der Beschlüsse sowie die etwaigen Wahlen enthalten. Die Berichte müssen vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet und in einem Protokollbuch gesammelt werden.


§ 12

Die Geschäftsführung des Schatzmeisters wird alljährlich vor der Tagung der Mitglieder von einem Prüfer geprüft. Der Prüfer ist für zwei Jahre im Voraus auf den Mitgliederversammlungen zu wählen.


§ 13

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Versammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rheda-Wiedenbrück, die es ausschließlich für gemeinnützige, kulturelle Zwecke des Einstein Gymnasiums im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Eine Änderung der Satzung bezüglich der Personen des Anfallsberechtigten bedarf der Genehmigung des Finanzamtes.




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